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Photovoltaik – Fragen bei Installationen zum Jahreswechsel 2022/2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuer befreit werden und die Umsatzsteuer ab 2023 entfallen. Wir geben Antworten auf knifflige Einzelfragen

Falls Sie Ihre Anlage kurz vor Jahreswechsel geliefert bekommen haben...
... ist für Sie entscheidend, ob der Solateur die Anlage bereits in Betrieb genommen hat. Sofern in 2022 noch keine Inbetriebnahme stattgefunden hat, wurde noch nicht die vereinbarte Leistung erbracht. In diesem Fall kann Ihnen der Solateur in 2022 eine Abschlagsrechnung mit 19% Umsatzsteuer stellen, die Schlussrechnung (oder eine Teilrechnung) darf er erst mit Inbetriebnahme in 2023 stellen, mit 0% Umsatzsteuer.

Falls Sie schon eine Abschlagsrechnung in 2022 bekommen haben, in der der Solateur Umsatzsteuer ausgewiesen hat...
...ist dies für Sie unproblematisch. Denn wenn der Solateur die Anlage in 2023 in Betrieb nimmt, stellt er Ihnen in 2023 eine Schlussrechnung (oder Teilrechnung) mit 0% Umsatzsteuer aus. Die in der Abschlagsrechnung durch Sie gezahlte Umsatzsteuer rechnet er dann ebenfalls gesondert an und erstattet Ihnen diese (bzw. verrechnet diese Erstattung mit Ihrer Restschuld). Sie sollten aber gegenüber dem Finanzamt nicht auf die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten, denn dann müssen Sie für mindestens 5 Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen.

Falls Sie schon in 2021 auf die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und diesen Verzicht wegen Bestandskraft der Umsatzsteuer für 2021 nicht mehr widerrufen können...
...gibt es trotzdem noch einen Ausweg. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu uns auf.

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