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Adverse Steuereffekte bei Abfindungen vermeiden

Eine Abfindungszahlung als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust ist zwar einkommensteuerpflichtig, aber tarifbegünstigt (sog. Fünftelregelung). Es errechnet sich eine niedrigere Steuerlast auf Einkünfte aus erhaltenen Abfindungen verglichen zu normalen Einkünften in gleicher Höhe. Erzielen Sie (oder Ihr mit Ihnen gemeinsam veranlagte Ehepartner*In) jedoch im Jahr der Abfindung noch weitere Einkünfte (z.B. von einem neuen Arbeitgeber oder Vermietungseinkünfte oder andere), führt die besonders komplexe Ermittlungsvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in sehr vielen Fällen zu absurden Steuersätzen zwischen 60% und 250% auf diese weiteren Einkünfte. Ein Steuersatz von über 100% bedeutet, dass Sie auf die zusätzlichen Einkünfte mehr Einkommensteuer zahlen müssen, als Sie (hinzu-)verdient haben!

Solche adverse Steuereffekte können Sie aber vermeiden, indem Sie die weiteren Einkünfte von Ihnen und Ihrem Ehepartner*In durch geeignete Maßnahmen im Jahr der Abfindungszahlung reduzieren. Die Allermeisten können dieses Ziel bereits durch Einmalzahlungen in ein geeignetes Altersvorsorgeprodukt erreichen, denn bei den Höchstbeträgen für den Sonderausgabenabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen ist der Gesetzgeber vergleichsweise großzügig.

Daneben kann es für den jeweiligen Einzelfall weitere Möglichkeiten geben, die es zu prüfen gilt (z.B. Erhaltungsaufwendungen bei Vermietungsobjekten zeitlich vorziehen).

In unserer Beratung verwenden wir ein Simulationstool, mit dessen Hilfe wir Ihnen genau berechnen können, wie viel Sie im Jahr der Abfindung investieren sollten, um die beschriebenen adversen Steuereffekte zu vermeiden. Außerdem unterstützen wir Kirchensteuerpflichtige auf Wunsch beim Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer.

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